Düsseldorfer Tabelle 2025

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Alle Leitlinien der Oberlandesgerichte im Überblick

Düsseldorfer Tabelle 2025 – gültig ab 01.01.2025
Das Kindergeld beträgt 255 Euro pro Kind.

Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.

Nettoeinkommen des/der Barunterhalts-
pflichtigen
(Anm. 3, 4)
Altersstufen in Jahren
(§ 1612a Abs. 1 BGB)
Pro-
zent-
satz
Bedarfs-
kontroll-
betrag (Anm. 6)
0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18
Alle Beträge in Euro
1. bis 2.100 482 554 649 693 100 1.200 / 1.450
2. 2.101    –      2.500 507 582 682 728 105 1.750
3. 2.501    –      2.900 531 610 714 763 110 1.850
4. 2.901    –      3.300 555 638 747 797 115 1.950
5. 3.301    –      3.700 579 665 779 832 120 2.050
6. 3.701    –      4.100 617 710 831 888 128 2.150
7. 4.101    –      4.500 656 754 883 943 136 2.250
8. 4.501    –      4.900 695 798 935 998 144 2.350
9. 4.901    –      5.300 733 843 987 1.054 152 2.450
10. 5.301    –      5.700 772 887 1.039 1.109 160 2.550
11. 5.701    –      6.400 810 931 1.091 1.165 168 2.850
12. 6.401    –      7.200 849 976 1.143 1.220 176 3.250
13. 7.201    –      8.200 887 1.020 1.195 1.276 184 3.750
14. 8.201    –      9.700 926 1.064 1.247 1.331 192 4.350
15. 9.701    –     11.200 964 1.108 1.298 1.386 200 5.050

Anmerkungen:
A. Kindesunterhalt

I. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar.

Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Einkommensgruppen angemessen sein. Zur Deckung des Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten
– ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. VII Abs. 1, § 1609 Nr. 1 BGB durch.

Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine
Mangelberechnung nach Anm. C.

II. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen für die 1., 2. und 3. Altersstufe dem Mindestbedarf gemäß der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Absatz 2 Satz 2 BGB aufgerundet.

Bei volljährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

III. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch anderer Unterhaltspflichten unterschritten, kann der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, angesetzt werden.

IV. Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 990 EUR. Hierin sind bis 440 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden. Von dem Betrag von 990 EUR kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.

V. In den Bedarfsbeträgen (Anm. I und IV) sind keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und keine Studiengebühren enthalten.

VI. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.

VII. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt), § 1603 Abs. 2 BGB,

– gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,

– gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

beträgt

für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.200 EUR,
für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.450 EUR.

Hierin sind bis 520 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

Der angemessene Eigenbedarf, § 1603 Abs. 1 BGB, beträgt
mindestens monatlich 1.750 EUR.
Hierin ist eine Warmmiete bis 650 EUR enthalten.

Der notwendige bzw. der angemessene Eigenbedarf sollen erhöht werden, wenn die auf den Unterhaltspflichtigen entfallenden Wohnkosten (Warmmiete) 520 EUR (notwendiger Eigenbedarf) bzw. 650 EUR (angemessener Eigenbedarf) übersteigen und nicht unangemessen sind.

B. Ehegattenunterhalt

I. Monatliche Unterhaltsrichtsätze des berechtigten Ehegatten (§§ 1361, 1569, 1578, 1581 BGB):
1. gegen einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen:
a) wenn der Berechtigte kein Einkommen hat:
45% des anrechenbaren Erwerbseinkommens zuzüglich 50% der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Pflichtigen, begrenzt durch den vollen Bedarf, bemessen nach den ehelichen Lebensverhältnissen;
b) wenn der Berechtigte ebenfalls Einkommen hat:
45 % der Differenz zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen der Ehegatten; für sonstige anrechenbare Einkünfte gilt der Halbteilungsgrundsatz; insgesamt begrenzt durch den vollen Bedarf, bemessen nach den ehelichen Lebensverhältnissen;
c) wenn der Berechtigte erwerbstätig ist, obwohl ihn keine Erwerbsobliegenheit trifft: gemäß § 1577 Abs. 2 BGB;

2. gegen einen nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen (z.B. Rentner):
wie zu 1 a, b oder c, jedoch 50 %.

II. Monatlicher Eigenbedarf (Selbstbehalt) gegenüber dem getrenntlebenden und dem geschiedenen Berechtigten:
a) falls erwerbstätig 1.600 EUR
b) falls nicht erwerbstätig 1.475 EUR
Hierin sind bis 580 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Eigenbedarf soll erhöht werden, wenn die auf den Unterhaltspflichtigen entfallenden Wohnkosten (Warmmiete) 580 EUR übersteigen und nicht unangemessen sind.

III. Existenzminimum des unterhaltsberechtigten Ehegatten einschließlich des trennungsbedingten Mehrbedarfs in der Regel:

a) falls erwerbstätig: 1.450 EUR
b) falls nicht erwerbstätig: 1.200 EUR

IV. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf

1. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des von dem Unterhaltspflichtigen getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten:
a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten
aa) falls erwerbstätig 1.600 EUR
bb) falls nicht erwerbstätig 1.475 EUR
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.750 EUR

2. Monatlicher notwendiger Eigenbedarf des Ehegatten, der in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen lebt:
a) gegenüber einem nachrangigen geschiedenen Ehegatten
aa) falls erwerbstätig 1.280 EUR
bb) falls nicht erwerbstätig 1.180 EUR
b) gegenüber nicht privilegierten volljährigen Kindern 1.400 EUR

C. Mangelfälle

Reicht das Einkommen zur Deckung des Bedarfs des Unterhaltspflichtigen und gleichrangiger Unterhaltsberechtigter im Sinne des § 1609 Nr. 1 BGB nicht aus (sog. Mangelfall), ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des Unterhaltspflichtigen verbleibende Verteilungsmasse auf die Unterhaltsberechtigten im Verhältnis ihrer jeweiligen Einsatzbeträge gleichmäßig zu verteilen.

Der Einsatzbetrag für den Kindesunterhalt entspricht dem Zahlbetrag des Unterhaltspflichtigen. Dies ist der nach Anrechnung des Kindergeldes oder von Einkünften auf den Unterhaltsbedarf verbleibende Restbedarf.

Beispiel: Bereinigtes Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen (U): 1.750 EUR, Unterhalt
für drei unterhaltsberechtigte Kinder im Alter von 18 Jahren (K1) – in allgemeiner
Schulausbildung befindlich –, 7 Jahren (K2) und 5 Jahren (K3), die bei dem nicht unterhaltsberechtigten und den Kindern nicht barunterhaltspflichtigen Elternteil (E) leben.
E bezieht das Kindergeld.
Notwendiger Eigenbedarf des U: 1.450,00 EUR
Verteilungsmasse: 1.750 EUR – 1.450 EUR = 300,00 EUR
Einsatzbeträge der Unterhaltsberechtigten:
K 1: (693 – 250,00) 443,00 EUR
K 2: (554 – 125,00) 429,00 EUR
K 3: (482 – 125,00) 357,00 EUR
Summe = 1.229,00 EUR
Unterhalt:
K1: 443,00 x 300 : 1.229 = 108,14 EUR
K2: 429,00 x 300 : 1.229 = 104,72 EUR
K3: 357,00 x 300 : 1.229 = 87,14 EUR

D. Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615I BGB

I. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern:

Dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen.
Bei dessen Bemessung sind Zweck und Rechtsgedanken des Gesetzes zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigenentlastungsgesetz) vom 10.12.2019 (BGBl I S. 2135) zu beachten.

II. Bedarf der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615I BGB):
nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils,
in der Regel mindestens 1.200 EUR.

III. Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter oder dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615I, 1603 Abs. 1 BGB):
a) falls erwerbstätig 1.600 EUR
b) falls nicht erwerbstätig 1.475 EUR
Hierin sind bis 580 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger
Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der Selbstbehalt soll
erhöht werden, wenn die auf den Unterhaltspflichtigen entfallenden Wohnkosten (Warmmiete) 580 EUR übersteigen und nicht unangemessen sind.

Anhang: Tabelle Zahlbeträge

Die folgende Tabelle enthält die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge auf der Grundlage eines Kindergeldbetrages von einheitlich je Kind 255,00 EUR.

Kindergeldverrechnungstabelle in Euro

Kindergeld: 255 EUR 0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18 %
1. bis 2.100 354,50 426,50 521,50 438 100
2. 2.101- 2.500 379,50 454,50 554,50 473 105
3. 2.501- 2.900 403,50 482,50 586,50 508 110
4. 2.901- 3.300 427,50 510,50 619,50 542 115
5. 3.301- 3.700 451,50 537,50 651,50 577 120
6. 3.701- 4.100 489,50 582,50 703,50 633 128
7. 4.101- 4.500 528,50 626,50 755,50 688 136
8. 4.501- 4.900 567,50 670,50 807,50 743 144
9. 4.901- 5.300 605,50 715,50 859,50 799 152
10. 5.301- 5.700 644,50 759,50 911,50 854 160
11. 5.701- 6.400 682,50 803,50 963,50 910 168
12. 6.401- 7.200 721,50 848,50 1.015,50 965 176
13. 7.201- 8.200 759,50 892,50 1.067,50 1.021 184
14. 8.201- 9.700 798,50 936,50 1.119,50 1.076 192
15. 9.701- 11.200 836,50 980,50 1.170,50 1.131 200
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