Düsseldorfer Tabelle 2024

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Alle Leitlinien der Oberlandesgerichte im Überblick

Düsseldorfer Tabelle 2024 – gültig ab 01.01.2024
Das Kindergeld beträgt 250 Euro pro Kind.

Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.

Nettoeinkommen des/der Barunterhalts-
pflichtigen
(Anm. 3, 4)
Altersstufen in Jahren
(§ 1612a Abs. 1 BGB)
Pro-
zent-
satz
Bedarfs-
kontroll-
betrag (Anm. 6)
0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18
Alle Beträge in Euro
1. bis 2.100 480 551 645 689 100 1.200 / 1.450
2. 2.101    –      2.500 504 579 678 724 105 1.750
3. 2.501    –      2.900 528 607 710 758 110 1.850
4. 2.901    –      3.300 552 634 742 793 115 1.950
5. 3.301    –      3.700 576 662 774 827 120 2.050
6. 3.701    –      4.100 615 706 826 882 128 2.150
7. 4.101    –      4.500 653 750 878 938 136 2.250
8. 4.501    –      4.900 692 794 929 993 144 2.350
9. 4.901    –      5.300 730 838 981 1.048 152 2.450
10. 5.301    –      5.700 768 882 1.032 1.103 160 2.550
11. 5.701    –      6.400 807 926 1.084 1.158 168 2.850
12. 6.401    –      7.200 845 970 1.136 1.213 176 3.250
13. 7.201    –      8.200 884 1.014 1.187 1.268 184 3.750
14. 8.201    –      9.700 922 1.058 1.239 1.323 192 4.350
15. 9.701    –     11.200 960 1.102 1.290 1.378 200 5.050

Anmerkungen:

  1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar. Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.
    Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1, § 1609 Nr. 1 BGB, durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Abschnitt C.
  2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen für die 1., 2. und 3. Altersstufe dem Mindestbedarf gemäß der Sechsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 29.11.2023. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Absatz 2 Satz 2 BGB aufgerundet.
    Bei volljährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
  3. Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind vom Einkommen abzuziehen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten kann eine Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens – mindestens 50 EUR, bei geringfügiger Teilzeitarbeit auch weniger, und höchstens 150 EUR monatlich – geschätzt werden. Bei Geltendmachung die Pauschale übersteigender Aufwendungen sind diese insgesamt nachzuweisen.
  4. Berücksichtigungsfähige Schulden sind in der Regel vom Einkommen abzuziehen.
  5. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt), 1603 Abs. 2 BGB,
    • gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
    • gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,
      beträgt
      für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich     1.200 EUR,
      für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich               1.450 EUR.
      Hierin sind bis 520 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.
      Der angemessene Eigenbedarf, § 1603 Abs. 1 BGB, beträgt
      mindestens monatlich                                                                            1.750 EUR.
      Hierin ist eine Warmmiete bis 650 EUR enthalten.
      Der notwendige bzw. der angemessene Eigenbedarf sollen erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) 520 EUR (notwendiger Eigenbedarf) bzw. 650 EUR (angemessener Eigenbedarf) übersteigen und nicht unangemessen sind.
  6. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 ist nicht identisch
    mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch anderer Unterhaltspflichten unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, anzusetzen.
  7. Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 930 EUR. Hierin sind bis 410 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.
    Von dem Betrag von 930 EUR kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.
  8. Die Ausbildungsvergütung eines in der Berufsausbildung stehenden Kindes, das im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnt, ist vor ihrer Anrechnung in der Regel um einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf von monatlich 100 EUR zu kürzen.
  9. In den Bedarfsbeträgen (Anmerkungen 1 und 7) sind keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und keine Studiengebühren enthalten.
  10. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.

Kindergeldanrechnung nach § 1612 b Abs. 5 BGB
Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612 b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.

Die folgenden Tabellen enthalten die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils
(hälftiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden
Zahlbeträge. In 2024 beträgt das Kindergeld 250 Euro für jedes Kind.

Kindergeldverrechnungstabelle in Euro

Kindergeld: 250 EUR 0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18 %
1. bis 2.100 355 426 520 439 100
2. 2.101- 2.500 379 454 553 474 105
3. 2.501- 2.900 403 482 585 508 110
4. 2.901- 3.300 427 509 617 543 115
5. 3.301- 3.700 451 537 649 577 120
6. 3.701- 4.100 490 581 701 632 128
7. 4.101- 4.500 528 625 753 688 136
8. 4.501- 4.900 567 669 804 743 144
9. 4.901- 5.300 605 713 856 798 152
10. 5.301- 5.700 643 757 907 853 160
11. 5.701- 6.400 682 801 959 908 168
12. 6.401- 7.200 720 845 1.011 963 176
13. 7.201- 8.200 759 889 1.062 1.018 184
14. 8.201- 9.700 797 933 1.114 1.073 192
15. 9.701- 11.200 835 977 1.165 1.128 200
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